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Abnahmeprüfzeugnis 3.1 vs. Werkszeugnis 2.2: Was ist der Unterschied?

Alexander Wosinski ·
Bronzestab auf Werkstattoberfläche aus Stahl, darunter zwei überlappende Prüfzertifikate mit Siegelstempel.

Wer Strangguss-Halbzeuge beschafft, kommt an einem Thema kaum vorbei: der Materialzeugnispflicht nach DIN EN 10204. Welches Zeugnis gefordert wird, welches der Lieferant mitliefert und was die Unterschiede in der Praxis bedeuten, sorgt in Einkaufsabteilungen und Qualitätssicherungen regelmäßig für Klärungsbedarf. Besonders die Abgrenzung zwischen dem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 und dem Werkszeugnis 2.2 wirft immer wieder Fragen auf.

DIN EN 10204 definiert verschiedene Typen von Materialzeugnissen, die den Nachweis über Werkstoffeigenschaften und Prüfergebnisse regeln. Für Gusseisen-Halbzeuge wie Grauguss (GJL) und Sphäroguss (GJS) ist die Wahl des richtigen Zeugnistyps keine Formalität, sondern ein relevantes Qualitätssicherungsinstrument mit konkreten Auswirkungen auf Lieferkette, Audit-Sicherheit und Fertigungsfreigabe.

Wann welches Zeugnis vorgeschrieben ist

Die Anforderung an den Zeugnistyp ergibt sich nicht aus dem Werkstoff selbst, sondern aus dem Verwendungszweck des Bauteils und den vertraglichen oder normativen Vorgaben des Abnehmers. Ob ein Prüfzeugnis für Gusseisen als Werkszeugnis 2.2 oder als Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ausgestellt werden muss, legt in der Regel die Bestellung, die Zeichnung oder eine übergeordnete Norm fest.

In vielen Standardanwendungen des Maschinenbaus genügt ein Werkszeugnis 2.2. Sobald jedoch sicherheitsrelevante Bauteile, drucktragende Komponenten oder Teile für regulierte Bereiche wie die Hydraulikindustrie oder den Anlagenbau gefertigt werden, schreiben Normen, Kunden oder Behörden in der Regel ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 vor. Auch Rahmenlieferverträge mit Großabnehmern enthalten häufig eine pauschal geltende 3.1-Pflicht.

Wer als Einkäufer oder Fertigungsleiter unsicher ist, welcher Zeugnistyp für eine Anwendung zutrifft, sollte die Anforderung bereits bei der Konstruktionsfreigabe oder spätestens bei der Bestellung klären. Eine nachträgliche Umstellung auf ein höherwertiges Zeugnis ist mit erheblichem Aufwand verbunden und in manchen Fällen nicht mehr möglich.

Inhalt und Aussagekraft beider Zeugnistypen

Das Werkszeugnis 2.2 ist ein vom Hersteller ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung entsprechen. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt durch den Hersteller selbst, ohne Beteiligung einer unabhängigen Stelle. Angegeben werden in der Regel Werkstoffbezeichnung, Schmelzennummer, Abmessungen und die Ergebnisse werkseigener Prüfungen.

Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 geht deutlich weiter. Es wird von einer vom Hersteller beauftragten, jedoch von der Fertigungsabteilung unabhängigen Prüfstelle ausgestellt, typischerweise der werkseigenen Qualitätssicherung in einer klar getrennten Funktion. Die Prüfung erfolgt an den tatsächlich gelieferten Erzeugnissen oder an Prüfstücken, die aus der gleichen Schmelze oder dem gleichen Los stammen. Das Ergebnis ist ein Werkstoffzeugnis mit deutlich höherer Rückverfolgbarkeit und Beweiskraft.

Was das 3.1-Zeugnis konkret enthält

Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 enthält neben den allgemeinen Bestelldaten die Ergebnisse der mechanischen Prüfungen wie Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung, gegebenenfalls Härtewerte sowie Angaben zur chemischen Zusammensetzung. Die Prüfergebnisse sind chargenspezifisch dokumentiert und mit der Unterschrift des autorisierten Prüfers versehen.

Für Abnehmer, die ihrerseits gegenüber ihren Kunden oder Zertifizierungsstellen Nachweise führen müssen, ist das 3.1-Zeugnis das entscheidende Dokument. Es ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgung vom eingesetzten Halbzeug bis zur geprüften Schmelze, was in Audits nach DIN EN ISO 9001:2015 oder branchenspezifischen Standards unmittelbar relevant ist.

Praktische Bedeutung für den Einkauf von Strangguss

Für den Einkauf von Strangguss-Halbzeugen aus Grauguss oder Sphäroguss hat die Zeugnisart direkte Auswirkungen auf Bestellprozess, Lieferzeit und Preis. Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist mit einem höheren Prüfaufwand verbunden und muss bei der Bestellung explizit angefordert werden. Wird es nicht rechtzeitig bestellt, kann es nicht nachträglich ausgestellt werden, da die Prüfung an der Originalcharge erfolgen muss.

In der Praxis empfiehlt sich daher eine klare interne Regelung: Welche Bauteilkategorien oder Anwendungsfelder erfordern grundsätzlich ein 3.1-Zeugnis? Diese Festlegung sollte in der Beschaffungsrichtlinie verankert sein und dem Einkauf als verbindliche Vorgabe vorliegen. Für Standardanwendungen ohne besondere Sicherheitsanforderungen ist das Werkszeugnis 2.2 in vielen Fällen ausreichend und wirtschaftlich sinnvoll.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Archivierung. Materialzeugnisse nach DIN EN 10204 sind Qualitätsdokumente, die im Rahmen der Qualitätssicherung aufzubewahren sind. Gerade das 3.1-Zeugnis dient als Nachweis gegenüber Behörden, Prüfinstituten und Endkunden und sollte systematisch im Dokumentenmanagementsystem abgelegt werden.

Häufige Fehler bei der Zeugnisanforderung

Einer der häufigsten Fehler ist das Fehlen einer eindeutigen Zeugnisanforderung in der Bestellung. Wird kein Zeugnistyp angegeben, liefert der Hersteller in der Regel ein Werkszeugnis 2.2. Stellt sich später heraus, dass ein 3.1-Zeugnis benötigt wird, ist eine Nachlieferung des Dokuments ohne erneute Prüfung nicht möglich.

Ein zweiter Fehler betrifft die Verwechslung von Zeugnistypen. Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 wird gelegentlich mit dem Abnahmeprüfzeugnis 3.2 verwechselt, bei dem die Prüfung zusätzlich durch einen unabhängigen Dritten, etwa einen Sachverständigen oder eine Behörde, bestätigt wird. Für die meisten industriellen Anwendungen ist 3.2 nicht erforderlich, wird aber in sicherheitskritischen Bereichen wie dem Druckbehälterbau oder der Luftfahrt vorgeschrieben.

Ein dritter Fehler liegt in der unvollständigen Weitergabe der Anforderungen innerhalb des Unternehmens. Wenn der Konstrukteur ein 3.1-Zeugnis in der Zeichnung vorschreibt, der Einkäufer davon aber bei der Bestellung nichts weiß, entsteht eine Lücke, die erst bei der Wareneingangsprüfung oder im Audit sichtbar wird. Klare Kommunikationswege zwischen Konstruktion, Qualitätssicherung und Einkauf sind hier entscheidend.

Schließlich kommt es vor, dass Zeugnisse zwar vorhanden sind, aber nicht zur tatsächlich gelieferten Charge passen. Eine Prüfung der Übereinstimmung von Zeugnisinhalt, Schmelzennummer und Lieferschein sollte beim Wareneingang zur Standardroutine gehören.

Wie MK Strangguss GmbH bei der Zeugnisanforderung unterstützt

Als spezialisierter Händler und Bearbeiter von Strangguss-Halbzeugen aus dem märkischen Sauerland stellt MK Strangguss GmbH sicher, dass die Zeugnisanforderungen seiner Kunden von Anfang an korrekt abgebildet werden. Das bedeutet konkret:

  • Lieferung von Grauguss (GJL) und Sphäroguss (GJS) nach DIN EN 16482 wahlweise mit Werkszeugnis 2.2 oder Abnahmeprüfzeugnis 3.1, je nach Bestellanforderung
  • Transparente Kommunikation über verfügbare Zeugnistypen bereits bei der Angebotsphase, damit keine Lücken in der Qualitätsdokumentation entstehen
  • Rückverfolgbare Materialqualität aus überwiegend deutscher Herstellung, die eine lückenlose Chargenrückverfolgung ermöglicht
  • Qualitätssicherung nach DIN EN ISO 9001:2015 als Grundlage für eine zuverlässige Dokumentation auf beiden Seiten der Lieferkette

Wer die Zeugnisanforderung für seinen nächsten Strangguss-Auftrag klären möchte, spricht am besten direkt mit dem Vertriebsteam. Die Leistungen und Services von MK Strangguss GmbH umfassen nicht nur die Materiallieferung, sondern auch die fachkundige Beratung zur Dokumentation. Kontakt: Tel. +49 2391 607744-0 | info@mk-strangguss.de | Mo bis Fr, 07:00 bis 18:00 Uhr.

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